Mit der Teilnahme an der Versteigerung, die live im Internet übertragen wird, erkennt der Bieter nachstehende Bedingungen an:

Allgemeines

  1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie wird von uns, der Quittenbaum Kunstauktionen GmbH (im weiteren Verlauf Versteigerer genannt) im eigenen Namen und für Rechnung der Auftraggeber durchgeführt.
  2. Bieter (auch Käufer genannt) haben keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Auftraggeber.
  3. Die Versteigerung erfolgt in Euro. Der Aufrufpreis wird vom Auktionator festgelegt. Gesteigert wird im Regelfall um jeweils 5% – 10% des vorangegangenen Gebots in Euro..

Vorbesichtigung, Katalogangaben, Haftung des Versteigerers

  1. Die zu versteigernden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden; sie sind ausnahmslos gebraucht und von einem gewissen Alter; manche entsprechen daher eventuell nicht mehr den heute geltenden gesetzlichen Sicherheitsstandards. Ihr tatsächlicher Erhaltungszustand, der im Katalog und im Internet durchgehend nicht ausdrücklich beschrieben wird, ist vereinbarte Beschaffenheit (§434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Farbige Reproduktionen im Katalog müssen die Gegenstände nicht farbgetreu wiedergeben. Alle Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden, dienen nur der Information. Sie sind nicht vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und enthalten keine Garantien im Rechtssinne. Vereinbarte Beschaffenheit sind nur die Katalogangaben über die Urheberschaft, Signatur, Material, und Provenienz, eine besondere Garantie, aus der sich weitergehende Rechte des Käufers ergeben, wird vom Versteigerer hinsichtlich der entsprechenden Beschaffenheit ausdrücklich nicht übernommen. Die Vereinbarung über die Urheberschaft, Signatur, Material und Provenienz begründet auch keine strengere als die im Gesetz vorgesehene Haftung, vgl. §§ 276 Abs. 1, 443, 477 BGB. Für Funktionsfähigkeit und Sicherheit von elektrischen Geräten wird keine Haftung übernommen. Auf Wunsch des Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports) dienen nur der Orientierung über den äußeren Zustand des Objekts nach Einschätzung des Versteigerers. Wird dem Versteigerer vom Käufer vor Ablauf der einjährigen Verjährung nachgewiesen, dass Katalogangaben über die Urheberschaft, Signatur, Bezeichnung, Material und Provenienz unrichtig sind, wird dem Käufer auf Verlangen der gesamte Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufobjektes zurückerstattet; alternativ ist nach Wahl des Käufers der Kaufpreis zu mindern. Der Versteigerer haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruht. Ferner haftet der Versteigerer für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Kunden regelmäßig vertrauen. In diesem Fall haftet der Versteigerer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Versteigerer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Bieten und Auktion

  1. Der Versteigerer hat das Recht, Katalognummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihe auszubieten oder zurückzuziehen.
  2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf ein Übergebot nicht erfolgt und der vom Einlieferer vorgesehene Limitpreis erreicht ist. Wird dieser Limitpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen; in diesem Fall ist der Bieter zwei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er in dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag oder wird er von einem neuen Bieter überboten, dann erlischt das Gebot.
  3. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot gültig und verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so erhält das als erstes eingegangene Gebot den Zuschlag. Bei Meinungsverschiedenheiten und sonstigen Zweifeln am Zuschlag kann der Versteigerer den zu versteigernden Gegenstand erneut in der Auktion aufrufen. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) auf die zu versteigernden Gegenstände bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden oder nicht. Zum Schutz der zu versteigernden Gegenstände kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen; in diesem Falle handelt es sich um einen Rückgang.
  4. Für Bieter, die an einer Auktion nicht persönlich teilnehmen können, werden schriftliche Gebote entgegengenommen und interessenwahrend durch den Auktionator ausgeführt. Die Gebote müssen bei Besichtigungsschluss vorliegen. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Bieter den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Wünscht der Bieter, telefonisch für eine Position mitzubieten, wird ein im Saal anwesender Telefonist oder eine Telefonistin beauftragt, nach Anweisung des Telefonbieters Gebote abzugeben. Telefonische Gebote oder Gebote über das Internet während der Auktion bedürfen der vorherigen Anmeldung beim Versteigerer und dessen Zustimmung. Das Auktionshaus übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit des Telefon- und Online-Verkehrs und keine Haftung dafür, dass aufgrund technischer oder sonstiger Störungen keine oder unvollständige Angebote abgegeben werden. Der Versteigerer haftet allerdings unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruht. Ferner haftet der Versteigerer für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kunden regelmäßig vertrauen. In diesem Fall haftet der Versteigerer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Versteigerer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für ein Mangel nach Übernahme einer Garantie, für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Versteigerers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Zuschlag und Kaufpreis

  1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen etc. auf den Käufer über. Der Käufer wird verpflichtet, das ersteigerte Objekt innerhalb von zehn Werktagen in den Geschäftsräumen des Versteigerers abzuholen, ansonsten gerät der Käufer in Annahmeverzug. Der Versteigerer lagert die ersteigerten Objekte in diesem Fall auf Kosten des Käufers bei einer Spedition ein. Im übrigen ist der Versteigerer nicht verpflichtet, den zugeschlagenen Gegenstand vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge an den Käufer bzw. den von ihm beauftragten Spediteur herauszugeben.
  2. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagsumme, dem Aufgeld von 26% und der auf die Zuschlagsumme und das Aufgeld erhobenen Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (Regelbesteuerung) oder aus der Zuschlagsumme und dem Aufgeld von 33% inklusive MwSt, die nicht ausweisbar ist (Differenzbesteuerung). Nicht besonders gekennzeichnete Objekte werden grundsätzlich differenzbesteuert, besonders gekennzeichnete Objekte werden regelbesteuert.
  3. Soweit der Kunde den Gegenstand per Live-Online-Gebot über eine externe Plattform (z.B. www.liveauctioneers.com; www.invaluable.com; www.drouotdigital.com) ersteigert hat, wird eine Umlage von 3% auf den Zuschlagspreis zum Ausgleich der dadurch entstehenden Fremdkosten berechnet. Für ein Live-Online-Gebot über die Plattform von Quittenbaum Kunstauktionen GmbH (Quittenbaum live) wird keine Umlage berechnet.
  4. Außerdem ist vom Käufer ein Anteil an der vom Versteigerer zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechts (§ 26 UrhG) zu entrichtenden Abgabe an die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in Höhe von 1,5% der Zuschlagsumme zu bezahlen, wenn es sich um ein Originalwerk der Bildenden Kunst handelt, dessen Urheber Mitglied der VG Bild-Kunst ist.
  5. Ausfuhrlieferungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, innerhalb des EU-Auslands jedoch nur bei Unternehmen mit Umsatzsteueridentifikationsnummer. Sobald der Ausfuhrnachweis erbracht ist, wird dem ausländischen Kunden die Mehrwertsteuer vergütet. Um etwaige behördliche Genehmigungen, die die Ausfuhr betreffen, muss sich der Käufer bemühen.

Bezahlung

  1. Der Kaufpreis, d.h. der Endpreis (Zuschlag + Aufgeld + bzw. inkl. MwSt. + anteiliges Folgerecht) ist fällig mit dem Zuschlag. Persönlich an der Auktion teilnehmende Bieter haben den Endpreis sofort in Euro an den Versteigerer zu entrichten. Wahlweise wird Bargeld, EC-Karte oder Kreditkarte (Amex, Diners, MasterCard oder VISA bis zu einem Endpreis von EURO 5.000 zzgl. einer Gebühr von 3,0%) akzeptiert. Bei späterer Abholung kann der Betrag auch per Banküberweisung bezahlt werden. Zahlungen auswärtiger Bieter, die schriftlich, per Email oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
  2. Dem Bieter steht kein Widerrufsrecht zu, auch wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Versteigerers bzw. als Fernabsatzvertrag abgeschlossen wurde, denn es handelt sich um eine öffentlich zugängliche Versteigerung gemäß § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BGB.
  3. Gerät der Käufer mit der Abnahme der Erwerbung oder Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Käufer gerät zehn Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust sowie der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so ist er berechtigt, den zu versteigernden Gegenstand bei Gelegenheit noch einmal zu versteigern. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Käufers aus dem früher ihm erteilten Zuschlag. Der Käufer haftet für jeden Ausfall, hat keinen Anspruch auf einen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen.

Abholung

  1. Ersteigerte Objekte werden erst nach geleisteter Bezahlung ausgeliefert. Geht eine Zahlung nicht rechtzeitig ein, so haftet der Käufer für alle hieraus entstehenden Schäden. Eine Stundung wird nicht gewährt. Bei Zahlungsverzug werden die bei der Hausbank des Versteigerers üblichen Bankzinsen für einen Überziehungskredit berechnet. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.
  2. Der Versteigerer lagert alle Objekte nach Ablauf von 10 Werktagen nach der Auktion ein. Danach ist er berechtigt, verkaufte, nicht abgeholte Gegenstände im Namen und auf Rechnung des Käufers und auf dessen Gefahr bei einer Spedition einlagern zu lassen.
  3. Der Käufer kann wahlweise die ersteigerten Objekte persönlich abholen oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person abholen lassen, der Käufer kann eine Spedition beauftragen oder den Versteigerer schriftlich bevollmächtigen, den Transport des Gegenstandes im Namen, auf Kosten und Gefahr des Käufers durch eine Spedition sachgerecht durchführen zu lassen. Bei Letzterem ermächtigt der Käufer den Versteigerer, dem Spediteur – allein zur Durchführung des Transportes und der Abwicklung des Kaufes – die hierfür erforderlichen Daten mitzuteilen.
  4. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher, insbesondere bei Besichtigungen, für jeden von ihm verschuldeten Schaden.

Geldwäschegesetz (GwG) und Schlussbestimmungen

  1. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer dazu verpflichtet, den Bieter / Käufer bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf. einen für diesen auftretenden Vertreter und den “wirtschaftlich Berechtigten” i.S.v. § 3 GwG zur Auftragsdurchführung zu identifizieren und die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Bieter / Käufer ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationspapiere (Personalausweis). Der Versteigerer ist berechtigt, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, eine Kopie / einen Scan /eine Bilddatei der genannten Dokumente anzufertigen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern. Der Bieter / Erwerber bzw. an dem Erwerb Interessierte versichert, dass die von ihm zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene “wirtschaftlich Berechtigter” nach § 3 GwG ist.
  2. Die vom Bieter angegebenen Daten werden in der Kundendatei der Firma Quittenbaum Kunstauktionen GmbH zur Durchführung / Abwicklung der erteilten Aufträge, für etwaige Rückfragen und zur Kundenpflege gespeichert und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Bundesdatenschutzgesetz) behandelt. Der Bieter kann der Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken jederzeit sowie der Datenverarbeitung seiner Daten nach Abwicklung des Kaufes für die Zukunft durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an Firma Quittenbaum Kunstauktionen GmbH, Theresienstraße 60, 80333 München oder durch eine E-Mail an info@quittenbaum.de widersprechen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit sie vereinbart werden können, München.
  5. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  6. Soweit die Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist stets die deutsche Fassung maßgebend.