Der unterzeichnete Auftraggeber

erteilt hiermit

Quittenbaum Kunstauktionen GmbH
Theresienstrasse 60, 80333 München
Amtsgericht München HRB 172005

den Auftrag, die Gegenstände gemäß der anliegenden „Einlieferungsliste“, die Bestandteil dieses Vertrages ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen als Kommissionär im eigenen Namen und fremde Rechnung zu versteigern und, soweit die Gegenstände auf der Versteigerung nicht zugeschlagen werden, für einen Zeitraum von 4 Wochen ab dem Tage der Auktion freihändig zu verkaufen. Das Nachverkaufsrecht unterliegt hinsichtlich aller Rechte und Pflichten der Parteien unmittelbar oder analog den nachstehenden Bestimmungen dieses Versteigerungsauftrages und der Versteigerungsbedingungen. Quittenbaum Kunstauktionen GmbH ist berechtigt, die Objekte bei Geschäftspartnern, die unsere Auktionen im Internet vermarkten, einzustellen. Der Auftraggeber ist an den Versteigerungsvertrag gebunden, eine Kündigung ist ausgeschlossen.Der Auftraggeber versichert, – Eigentümer der/voll Verfügungsberechtigter über die eingelieferten Gegenstände zu sein. Er haftet für alle Rechtsmängel analog § 435 BGB und dafür, dass die Gegenstände nicht mit Rechten Dritter – insbesondere: Pfandrechte, Urheberrechte – belastet sind.

1. Der Auftraggeber versichert, dem Auktionator alle Angaben bezüglich Urheberschaft, Material, Signatur, Restaurierung und Provenienz der eingelieferten Gegenstände vollständig und zutreffend gemacht zu haben; seine Angaben, die sich u.a. aus der ‚Einlieferungsliste‘ ergeben, sind Basis für den Auktionskatalog. Dem Auftraggeber ist bekannt, daß der Versteigerer mit dem Käufer die im Katalog angegebenen Merkmale Urheberschaft, Material, Signatur, Restaurierung und Provenienz als vertragliche Beschaffenheit vereinbart und, soweit diese Katalogangaben unrichtig sind, dem Käufer nach § 437 BGB haftet. Von diesen Ansprüchen stellt der Auftraggeber den Versteigerer vorbehaltlos frei mit der Maßgabe, daß er innerhalb von 2 Wochen nach Zugang einer schriftlichen Zahlungsaufforderung den Versteigerungserlös zu erstatten / oder sonstige vom Versteigerer dem Käufer geschuldete Beträge zu bezahlen hat, soweit ein Sachmängel in vorstehendem Sinne vorliegt. Danach gerät er in Zahlungsverzug.
Alle Ansprüche des Versteigerers, die wegen Rechtsmängeln und / oder Sachmängeln gegen den Auftraggeber in vorstehendem Zusammenhang bestehen, verjähren in zwei Jahren ab dem Tage der Versteigerung.

2. Der Auftraggeber wird dem Versteigerer den Besitz an den in der ‚Einlieferungsliste‘ genannten Gegenständen umgehend verschaffen; soweit der Auftraggeber dies wünscht, übernimmt der Versteigerer den Transport zu seinen Geschäftsräumen auf Kosten des Auftraggebers, wobei er eine sachgerechte Transportart bzw. die Versandmittel bestimmt. Ab dem Tage ihres Eintreffens in den Versteigerungsräumen sind die Gegenstände gegen die Risiken Brand, Einbruch, Diebstahl, Bruch und Leitungswasser zum Limitpreis, abzüglich der Provision bis zum Verkauf bzw. bei Nichtverkauf bis 5 Wochen nach der Auktion versichert (Ziff. 5.2 / Ziff. 13) mit den dortigen Maßgaben für die Kosten. Bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung der eingelieferten Gegenstände beschränkt sich die Verpflichtung des Versteigerers auf die Leistung des Versicherers; für den nicht von der Versicherung abgedeckten Teil des Schadens haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für eine Haftung für mitgelieferte Rahmen, Passepartouts und Bildglas.

3. Der Auftraggeber zahlt an das Auktionshaus eine Provision vom Zuschlagspreis in Höhe von:
a) 25% bei Einlieferungen mit einem Zuschlag bis EURO 2000,–
b) 20% bei Einlieferungen mit einem Zuschlag von 2001 bis EURO 5000,–
c) 15% bei Einlieferungen mit einem Zuschlag ab EURO 5001,–

Gegenstände die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte für sich ersteigern läßt, gelten als an Dritte veräußert. Des Weiteren hat der Auftraggeber zur Abgeltung des gesetzlichen Folgerechtes (§ 26 UrhG) an den Versteigerer eine Abgabe von 1,5% des Zuschlags zu entrichten, die der Auktionator an die VG Bild-Kunst zu bezahlen hat, wenn es sich um ein Originalwerk der Bildenden Kunst handelt, welches von einem Künstler stammt, dessen Folgerecht von der VG Bild-Kunst wahrgenommen wird.

4. Der Auftraggeber erstattet dem Versteigerer die für ihn verauslagten Kosten für Transporte, Fotos und die aufgrund von Sondervereinbarungen vorgenommenen Reparaturen und eingeholten Gutachten.
Der Auftraggeber ermächtigt das Versteigerungshaus Quittenbaum Kunstauktionen GmbH, in seinem Namen Fotos und Klischees von den eingelieferten Gegenständen nach Wahl anfertigen zu lassen.

5.1. Die Kosten für die Bearbeitung (Katalogisierung, Lagerung, Fotos) eines Gegenstandes (bzw. Gruppe z.B.: Service oder Gläsersatz) belaufen sich auf EUR 50,00 (+ MwSt.). Diese Kosten werden auch bei Freihandverkauf berechnet. Die Größe der Abbildung bestimmt der Versteigerer.

5.2. Die Kosten für die Versicherung (bis 5 Wochen nach der Auktion) eines Gegenstandes (bzw. Gruppe z.B.: Service oder Gläsersatz) belaufen sich auf 1,5 % des Bruttolimits (+ MwSt.).

6. Verpackungsmaterial aus Einlieferungen der Auftraggeber wird grundsätzlich nicht aufbewahrt.

7. Der Auftraggeber verzichtet auf Schätzungen oder Begutachtungen durch andere öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder durch von der Industrie und Handelskammer benannte Gutachter, auch soweit es sich um Gold- oder Silbersachen handelt.

8. Soweit der Auftraggeber einen Mindestpreis (Limit) nicht festgesetzt hat, erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird ein Mindestpreis vereinbart, so darf der Versteigerer diesen nicht unterschreiten.

9. Der Zuschlag erfolgt nach Maßgabe der AGB Auktion und AGB Nachverkauf, die Bestandteil dieses Vertrages sind.

10. Gold- und Silbersachen werden vom Versteigerer nicht unter ihrem Materialwert zugeschlagen.

11. Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Der Auftraggeber wird dem Versteigerer seine Entscheidung schriftlich so rechtzeitig mitteilen, dass bei gewöhnlichem Geschäftsgange der Bieter fristgerecht verständigt werden kann.

12. Der Auftraggeber ist bis zum Ablauf eines Monats nach Schluss der Versteigerung an den Auftrag gebunden.

13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne dass es eines Auftrags oder einer Mitteilung seitens des Versteigerers bedarf , seine nicht verkauften Gegenstände nach Ablauf des 4 wöchigen Nachverkaufs binnen 1 Woche abzuholen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Versteigerer berechtigt, wahlweise die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einem Spediteur zur Aufbewahrung oder Rücksendung zu übergeben oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers in den Räumen des Versteigerers einzulagern oder in weiteren Versteigerungen anzubieten.
Sofern die eingelieferten bzw. nicht verkauften Gegenstände 12 Monate nach Beendigung des Nachverkaufs nicht abgeholt wurden und der Einlieferer nicht erreichbar ist, ist der Versteigerer an eventuell erteilte Limits nicht mehr gebunden. Vielmehr bietet er die Gegenstände unter Berücksichtigung, dass diese weder bei der Versteigerung noch im 4 wöchigen Nachverkauf zu dem gesetzten Limit verkauft werden konnten, nach seiner Wahl in einer erneuten Versteigerung oder im Freiverkauf zu einem Preis an, der seinem pflichtgemäßen Ermessen entspricht und auch erheblich unter dem Limit liegen kann.

14. Der Versteigerer erteilt dem Auftraggeber binnen 4 Wochen nach Schluss der Versteigerung Abrechnung(=Ausführungsanzeige) und kehrt den Versteigerungserlös abzüglich seiner Kommission und verauslagter Kosten binnen 6 Wochen aus, soweit der Erlös bei ihm eingegangen ist. Erhält er den Versteigerungserlös nicht, kann er dem Einlieferer den Käufer ohne Rechtsnachteile nachträglich, d.h. nach der Ausführungsanzeige benennen.

15. Einwendungen gegen die Abrechnung müssen schriftlich innerhalb einer Woche nach Abrechnungsdatum erhoben werden.

16. Der Versteigerer haftet nicht für die Einbringlichkeit des Zuschlagpreises.

17. Außerhalb dieses Vertrages bestehen keine weiteren Abreden zwischen dem Auftraggeber und dem Versteigerer. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Telefonische Auskünfte sind unverbindlich.

18. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Versteigerungsauftrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gilt § 306 Abs. 3 BGB.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit sie vereinbart werden können, München.

20. Es gilt deutsches materielles Recht. Das einheitliche UN – Kaufrecht (CISG, BGBI II 89, S. 588) ist ausgeschlossen.